Anspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses
Für eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung reicht nicht die bloße Überlassung von Kontoauszügen nebst Buchungsübersichten zu Konten.
Im vorliegenden Fall erteilte die Erblasserin des Beklagten eine notarielle Generalvollmacht mit folgenden Inhalt: „Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) soll mit meinem Ableben nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.“
Drei Jahre vor Eintritt des Erbfalls verkaufte der Beklagte mit seiner Vollmacht das Wohnhaus der Erblasserin zum Preis von 565.000 Euro. Für die Miterbin des Beklagten war nicht ersichtlich, warum sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch ca. 85.000 Euro auf dem Konto der Erblasserin befanden. Daher verlangte die Klägerin von ihrem Miterben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass zum Tag des Erbfallseintritt, Auskunft über die in Ausübung der Generalvollmacht getätigten Rechtsgeschäfte sowie eine vollständige Zusammenstellung der von dem Beklagten in Ausübung der Vollmacht getätigten Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen, Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Kontoauszügen, die mit den getätigten Verfügungen im Zusammenhang stehen. Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass ihr dies auch zusteht.
Gemäß dem Wortlaut der Vollmacht kommt zwischen Erblasserin und dem Beklagten Auftragsrecht zur Anwendung. Der sich aus § 666 BGB ergebende Auskunftsanspruch der Erblasserin, der gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auch ein Bestandsverzeichnis umfasst, ging nach ihrem Tod auf die Erben über. Ein Bestandsverzeichnis muss die übersichtliche Darstellung von Aktiv- und Passivposten enthalten. Der Beklagte hatte der Klägerin jedoch lediglich die Kontounterlagen und Buchungsübersichten für einen gewissen Zeitraum sowie ein privates Schreiben, wonach der Beklagte aus dem Verkaufserlös des Hauses 500.000,00 Euro erhalten solle, zur Verfügung gestellt. Zudem muss die Beklagte der Klägerin Rechenschaft über den Stand der in Ausübung der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfte in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben ablegen.
Drei Jahre vor Eintritt des Erbfalls verkaufte der Beklagte mit seiner Vollmacht das Wohnhaus der Erblasserin zum Preis von 565.000 Euro. Für die Miterbin des Beklagten war nicht ersichtlich, warum sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch ca. 85.000 Euro auf dem Konto der Erblasserin befanden. Daher verlangte die Klägerin von ihrem Miterben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass zum Tag des Erbfallseintritt, Auskunft über die in Ausübung der Generalvollmacht getätigten Rechtsgeschäfte sowie eine vollständige Zusammenstellung der von dem Beklagten in Ausübung der Vollmacht getätigten Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen, Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Kontoauszügen, die mit den getätigten Verfügungen im Zusammenhang stehen. Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass ihr dies auch zusteht.
Gemäß dem Wortlaut der Vollmacht kommt zwischen Erblasserin und dem Beklagten Auftragsrecht zur Anwendung. Der sich aus § 666 BGB ergebende Auskunftsanspruch der Erblasserin, der gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auch ein Bestandsverzeichnis umfasst, ging nach ihrem Tod auf die Erben über. Ein Bestandsverzeichnis muss die übersichtliche Darstellung von Aktiv- und Passivposten enthalten. Der Beklagte hatte der Klägerin jedoch lediglich die Kontounterlagen und Buchungsübersichten für einen gewissen Zeitraum sowie ein privates Schreiben, wonach der Beklagte aus dem Verkaufserlös des Hauses 500.000,00 Euro erhalten solle, zur Verfügung gestellt. Zudem muss die Beklagte der Klägerin Rechenschaft über den Stand der in Ausübung der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfte in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben ablegen.
OLG München, Urteil OLG Muenchen 7 U 1519 17 vom 06.12.2017
Normen: BGB § 362 Abs. 1, § 666, § 1922 Abs. 1, § 2039 S. 1, § 2314