Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit

Liegt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit auf Grund der Pflicht zur Leistung von Minderjährigenunterhalt vor, so genügt der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht, wenn er einer bloß öffentlich geförderten Beschäftigung nachgeht.


Bezüglich der Frage einer realen Beschäftigungschance ist nach dem OLG Brandenburg darauf abzustellen, ob eine reale Beschäftigungschance vorgelegen hätte, wenn der Unterhaltspflichtige seiner verschärften Erwerbsobliegenheit von Anfang an nachgekommen wäre.

Die Mutter genügt ihrer Unterhaltspflicht bereits durch Betreuung und ist nicht zum Barunterhalt verpflichtet.

Kommt der Unterhaltspflichtige seiner verschärften Erwerbsobliegenheit nicht nach, so ist eine fiktive Anrechnung eines Nettoeinkommens von 1100 Euro, welches als Hilfsarbeiter im Abwrackgewerbe und Abbruchgewerbe, bzw. im Baubereich mit einem tariflichen Lohn von 9 bis 10 Euro bei 173 Arbeitsstunden im Monat erzielt werden kann, gerechtfertigt.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 UF 106 10 vom 15.02.2011
Normen: BGB § 1603 II; SGB II § 16d
[bns]
 

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