Alleiniges Sorgerecht trotz Kindesentführung
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge diejenige ist, die dem Kindeswohl am besten entspricht.
Voraussetzung für die Aufhebung der gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge ist ein tiefgreifender, nicht mehr zu schlichtender Elternstreit, also ein in absehbarer Zeit nicht zu behebender Mangel an Kommunikationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit.
In dem entschiedenen Fall, entführte die Kindesmutter die beiden gemeinsamen Kinder nach Japan, wo sie ursprünglich herkam. Das Gericht sprach nach einem langen Rechtsstreit der Kindesmutter trotzdem die alleinige Sorge zu, da eine Kommunikation zwischen den Elternteilen nicht mehr möglich war. Zudem sei es nicht Zweck einer Sorgerechtsentscheidung, den manipulierenden oder widerrechtlich entziehenden Elternteil zu maßregeln. Der Vater legte gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BB 13 UF 162 17 vom 15.04.2020