Vertrauensperson hat bei Beteiligung im Vorverfahren ein Beschwerderecht
Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens im eigenen Namen zu, wenn diese im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.
Ist ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson aus dem privilegierten Personenkreis im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, steht diesen das Recht der Beschwerde nicht zu. Dabei spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist.
Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus.
Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 396 19 vom 11.12.2019
Normen: FamFG § 303 Abs. 2